1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den
Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser
Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch
den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragserfüllung der Anmelder wie für
seine eigenen Vertragsverpflichtungen einsteht. Der Vertrag
kommt mit der Annahme des Veranstalters, d.h. mit der mündlichen oder schriftlichen Reisebestätigung zustande. Die
Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder E-Mail
erfolgen. Nach Eingang der Zahlung erhalten Sie umgehend den
Sicherungsschein.
2. Bezahlung
Bei Abschluss des Reisevertrages für eine Mehrtagesfahrt ist der
gesamte Reisepreis bis 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen (d.h. innerhalb 14 Tage vor Reisebeginn) ist
der gesamte Reisepreis sofort fällig, ebenfalls Reiserücktrittsgebühren.
3. Leistungsänderung
Der Veranstalter kann aus zwingenden Gründen die Streckenführung der Busrouten abändern. Eine Minderung entsteht dadurch
nicht. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Veranstalter wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit
die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigt.
4. Rücktritt und Kündigung durch den Reisenden
Der Reisende kann vom Reisevertrag durch eine schriftliche Mitteilung zurücktreten. Folgende Stornokostenwerden dann fällig:
5. Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) fristlos, wenn der Kunde den Ablauf der Reise nachhaltig stört
und trotz wiederholter Abmahnung sein Verhalten nicht ändert,
b) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 20 Personen bis
14 Tage vor Reiseantritt. Der Veranstalter erstattet umgehend den
eingezahlten Reisepreis..
6. Aufhebung des Vertrages wegen nicht
vorhersehbarer Umstände
Wird eine Reise wegen höherer Gewalt z.B. Krieg, Unwetter,
Epidemien erheblich erschwert, kann sowohl der Reisende als
auch der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann hierbei für erbrachte Leistungen oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Der
Veranstalter verpflichtet sich hierbei den Rücktransport zu organisieren. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt
der Reisende selbst.
7. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der
Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter
oder beim Reiseveranstalter direkt anzeigt. Unterlässt der
Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe,
so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist
zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für
den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnungen sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten
oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein
Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit
umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen
Umstand, den der Reiseveranstaltet nicht zu vertreten hat.
8. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
9. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung
der Beförderung. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung oder
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihm nicht vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über Rücktrittsbeförderungen bleiben unberührt. Der Veranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen bei Leistungen fremder Veranstalter, die
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Veranstaltungen usw.)
Sollte das gebuchte Hotel (lt. Reiseprogramm) bei Bezug nicht zur
Verfügung stehen, wird ein Hotel gleicher Kategorie gewählt. Ein
weiterer Rechtsanspruch besteht nicht.
10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der
Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ist. Dem
Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
bzw. Auslandskrankenversicherung empfohlen. Gelten für eine
von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die
darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
11. Ausschlussfrist und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung hat de Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des
Reisenden in diesem Sinne verjähren grundsätzlich in einem Jahr
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der
Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht
vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den
Reisenden beginnt.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und
Gesundheitsvorschriften
Für deren Einhaltung ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle
Nachteile die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach
der Buchung geändert werden sollten.
13. Gerichtsstand
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Veranstalters
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
15. Sonstiges
Ergänzende Vereinbarungen und Änderungen sind nur gültig,
wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt sind. Änderungen
der Reisestrecke oder des Programms aus technischen Gründen
oder höherer Gewalt sowie Sitzplatzänderungen müssen dem
Veranstalter vorbehalten bleiben. Die Berechtigung von Irrtümern, sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Alle Angaben im Prospekt entsprechen dem Stand bei
Drucklegung. Für Verspätungen und damit entstehenden Folgen
und Kosten haften wir nicht. Unsere Busse sind Nichtraucherbusse. Für Raucher werden entsprechende Pausen eingelegt.
Veranstalter:
Omnibusunternehmen Thomas Fröhlich,
Dorfstraße 2, 08626 Oberwürschnitz
Tel.: 037421 20023, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Steuer-Nr.: 223/220/03785, Ust-ID-Nr.: DE212668272